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BGH-Urteil vom 13.07.2016 (VIII ZR 296/15)
Der BGH hat mit diesem Urteil klargestellt, dass ein Wohnraummietverhältnis auch auf der Grundlage älterer Mietrückstände fristlos nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB gekündigt werden kann. Die Vorschrift des § 314 Abs. 3 BGB, der die fristlose Kündigung für Dauerschuldverhältnisse im Allgemeinen regelt, ist auf Wohnraummietverhältnisse nicht anwendbar, da die Regelungen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung im Wohnraummietrecht abschließend sind und als speziellere Regelungen vorgehen. Eine zeitliche Schranke für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung gibt es daher im Wohnraummietrecht nicht. Allerdings kann in Einzelfällen bei zu langem Zuwarten Verwirkung des Kündigungsrechts eintreten.
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